Das Logbuch, das bei Fahrten auf See durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer täglich nachzuführen ist, muss folgende Angaben enthalten:
- Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist für die Führung des Logbuches verantwortlich
- Das Logbuch ist auf Fahrten auf See laufend nachzuführen und muss folgende Angaben enthalten:
- Flaggenschein-Nummer oder Immatrikulation gemäss dem jeweiligen Landesrecht, Ausstellerstaat, Heimathafen sowie Eigner
- Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
- Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
- Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
- Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum)
- Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum)
- Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte)
- Wacheinteilung
- Wichtige Ereignisse und Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen.
- Die Aufzeichnungen im Logbuch müssen die Fahrt nachvollziehbar darstellen.
- Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen.
- Für Fahrten, die nach Artikel 7 und 8 dieser Verordnung an die Praxis auf See angerechnet werden sollen, ist das Logbuch handschriftlich zu führen.